Chair of Biochemistry

Neuer Beurlaubungsgrund - Anerkennung von Pflegezeiten

23.05.2011

Mit der letzten Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wurde ein neuer Beurlaubungsgrund - nämlich die Anerkennung von Pflegezeiten in Art. 48 BayHSchG verankert. Bei Inanspruchnahmen können Studierende während der Beurlaubung aber weiterhin Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

Mit der letzten Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wurde ein neuer Beurlaubungsgrund - nämlich die Anerkennung von Pflegezeiten in Art. 48 BayHSchG verankert. Art. 48 Abs. 4 BayHSchG hat nunmehr folgende Formulierung erhalten:

(4) Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und der Elternzeit sowie Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von * 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig im Sinn der ** 14 , 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, sind auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 nicht anzurechnen; in diesen Fällen gilt Abs. 3 Halbsatz 1 nicht.

 

Dieser lautet: Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule , an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden.

 

Demnach dürfen Studierende während der Inanspruchnahme von Pflegezeiten ebenso wie bei der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen bzw. Elternzeit während der Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

 

 Darüber hinaus werden die Zeiten für Pflege nicht auf die Frist nach Art. 48 Abs. 2 BayHSchG angerechnet ("Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten").

In * 4 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) ist eine Höchstdauer von sechs Monaten vorgesehen, so dass eine Beurlaubung regelmäßig nur für ein Semester ausgesprochen werden kann. Im Falle einer Beurlaubung aus den beiden genannten Gründen ist eine Online-Anmeldung mittels Sb@Home im jeweiligen Beurlaubungssemester für die Studierenden nicht möglich. Diese müssen sich im Falle einer beabsichtigten Prüfungsanmeldung innerhalb der Anmeldefristen beim Prüfungsamt melden.

 

Das Bayerische Hochschulgesetz finden Sie im Internet unter folgendem Link: http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.115/index.htm?purl=http://by.juris.de/by/HSchulG_BY_2006_rahmen.htm F ür Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Referates für Studienangelegenheiten gerne zur Verfügung.

 

Referat für Studienangelegenheiten

Von Dr. Andreas Oechsner

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