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Mit der letzten Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wurde ein neuer Beurlaubungsgrund - nämlich die Anerkennung von Pflegezeiten in Art. 48 BayHSchG verankert. Bei Inanspruchnahmen können Studierende während der Beurlaubung aber weiterhin Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.
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